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AGB`s

Die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nur dann sinnvoll, wenn diese auch zum Vertragsinhalt werden. Es empfiehlt sich dringend, eine ausdrückliche – am besten schriftliche – Bestätigung der Anerkennung der AGB seitens des Vertragspartners einzufordern. Im Streitfall hat das Gericht insbesondere zu prüfen, ob der Partner klar und deutlich genug auf die Einbeziehung der AGB hingewiesen wurde.
Die Übermittlung von AGB auf Rechnungen, Lieferscheinen oder dergleichen ist grundsätzlich wirkungs- und sinnlos.
Nachteilige, ungewöhnliche und überraschende Klauseln, also Klauseln, mit denen der andere Vertragspartner nach den Begleitumständen des Vertrages und dem Erscheinungsbild der Urkunden nicht rechnen brauchte, werden nicht Vertragsinhalt, wenn sich diese lediglich in AGB finden, also nicht eigens ausverhandelt werden, es sei denn, der Vertragspartner wurde ausdrücklich darauf hingewiesen.
Individualvereinbarungen – soweit im Streitfall belegbar – gehen AGB immer vor!
Nicht unerwähnt soll bleiben, dass Gewerbetreibende, die regelmäßig Geschäftsbedingungen verwenden, diese in Räumlichkeiten, die dem Kundenverkehr dienen, ersichtlich machen müssen.

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[  AGB Unternehmensberater ]
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nur dann sinnvoll, wenn diese auch zum Vertragsinhalt werden. Es empfiehlt sich dringend, eine ausdrückliche – am besten schriftliche – Bestätigung der Anerkennung der AGB seitens des Vertragspartners einzufordern. Im Streitfall hat das Gericht insbesondere zu prüfen, ob der Partner klar und deutlich genug auf die Einbeziehung der AGB hingewiesen wurde.
Die Übermittlung von AGB auf Rechnungen, Lieferscheinen oder dergleichen ist grundsätzlich wirkungs- und sinnlos.
Nachteilige, ungewöhnliche und überraschende Klauseln, also Klauseln, mit denen der andere Vertragspartner nach den Begleitumständen des Vertrages und dem Erscheinungsbild der Urkunden nicht rechnen brauchte, werden nicht Vertragsinhalt, wenn sich diese lediglich in AGB finden, also nicht eigens ausverhandelt werden, es sei denn, der Vertragspartner wurde ausdrücklich darauf hingewiesen.
Individualvereinbarungen – soweit im Streitfall belegbar – gehen AGB immer vor!
Nicht unerwähnt soll bleiben, dass Gewerbetreibende, die regelmäßig Geschäftsbedingungen verwenden, diese in Räumlichkeiten, die dem Kundenverkehr dienen, ersichtlich machen müssen.

Die aktuelle Fassung unserer AGB ist hier anrufbar.



Animationsvideos Expertenblick

Im Rahmen der Imagekampagne Unternehmensberatung wird eine Bibliothek von Animationsvideos erstellt, um komplexe Themen wie Geschäftsprozess-Optimierung zu veranschaulichen.

Als erstes Animationsvideo wurde das Video „Expertenblick 1 – Geschäftsprozess-Optimierung“ erstellt:
Video deutsch: http://www.youtube.com/watch?v=MimcaDNEyGQ&feature=youtu.be
Video englisch: http://www.youtube.com/watch?v=kRSgGwrC06o&feature=youtu.be


Das zweite Animationsvideo „Expertenblick 2 – Beratung für Veränderungsprozesse“ wurde fertig gestellt und steht ab sofort auf der Website www.expertenblick.eu, unter http://wko.tv/play.aspx?c=2343 und auf der Website www.ubit.at/unternehmensberater unter Downloads zur Verfügung.

Die deutsche Version ist unter http://www.youtube.com/watch?v=cn1IbK_wsps abrufbar.
Die englische Version ist unter http://www.youtube.com/watch?v=NvRQT9zKtRg&feature=youtu.be abrufbar.


Das Video kann von Unternehmensberatern auch auf der eigenen Website und im Geschäftsverkehr mit den Kunden verwendet werden.



Berufsbild

Das Berufsbild spielt ebenso wie für eine Reihe anderer Gewerbe oder freien Berufe eine große Rolle, da es vor allem Auskunft über den Umfang der Berufsberechtigung gibt.
Das Berufsbild gibt nicht nur dem Anbieter einen Überblick über die berufsrechtlichen Möglichkeiten, die ihm offen stehen, sondern auch der Kunde erhält eine Orientierung darüber, welche Dienstleistungen er in Anspruch nehmen kann.
Das Berufsbild kodifiziert die aktuellen Auffassungen der Branche und schlüsselt auf dieser Grundlage die dem Beruf eigentümlichen Arbeitsvorgänge und Tätigkeitsfelder auf. Es handelt sich dabei um eine demonstrative, aufgrund der dynamischen Entwicklung des Berufsstandes keineswegs den Anspruch der Vollständigkeit erhebende Darstellung der Kernkompetenzen und Tätigkeitsfelder.

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[  Berufsbild Unternehmensberater ]

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Berufsbild

Das Berufsbild spielt ebenso wie für eine Reihe anderer Gewerbe oder freien Berufe eine große Rolle, da es vor allem Auskunft über den Umfang der Berufsberechtigung gibt.
Das Berufsbild gibt nicht nur dem Anbieter einen Überblick über die berufsrechtlichen Möglichkeiten, die ihm offen stehen, sondern auch der Kunde erhält eine Orientierung darüber, welche Dienstleistungen er in Anspruch nehmen kann.
Das Berufsbild kodifiziert die aktuellen Auffassungen der Branche und schlüsselt auf dieser Grundlage die dem Beruf eigentümlichen Arbeitsvorgänge und Tätigkeitsfelder auf. Es handelt sich dabei um eine demonstrative, aufgrund der dynamischen Entwicklung des Berufsstandes keineswegs den Anspruch der Vollständigkeit erhebende Darstellung der Kernkompetenzen und Tätigkeitsfelder.

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Kollektivvertrag

Kollektivverträge sind vor allem arbeits- und sozialrechtliche Mindestabsicherungen für die unselbständig beschäftigten Mitarbeiter von Unternehmen. Darüber hinaus können in Kollektivverträgen arbeits- und sozialrechtliche Regelungen aufgenommen werden, die über die Bestimmungen der Sozialgesetzgebung hinausgehen und die Mitarbeiter u.U. besser stellen.
Auch durch den Wechsel von Selbständigen Buchhaltern der Kammer der Wirtschaftstreuhänder in die Wirtschaftskammer Österreich (ab 1.4.2008) ändert sich die Kollektivvertragszugehörigkeit auf diesen KV. Für die Berufsgruppen Unternehmensberater, Wirtschaftstrainer und Buchhalter gilt der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte im Handwerk und Gewerbe, in der Dienstleistung, in Information und Consulting. Den Kollektivvertrag finden sie unter www.ubit.at/kv



KV für Unternehmensberater und Buchhalter 2010

Der Kollektivvertrag "Angestellte Gewerbe, Handwerk, Dienstleistung sowie Information und Consulting" gilt auch für Mitgliedsunternehmen im Bereich Unternehmensberatung und Buchhaltung. Im PDF finden Sie die aktuelle Gehaltstabelle, welche ab 1. Jänner 2010 gültig ist.

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[  Gehaltstabelle ]

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Newsletterinfo der Fachgruppe

Die Fachgruppe Unternehmensberatung und Informationstechnologie Salzburg versorgt ihre Mitglieder überwiegend via Newsletter mit aktuellen und wichtigen Informationen für Unternehmer wie zB Branchen-Entwicklungen, -Trends und -Kennzahlen, Info-Veranstaltungen, Seminarangeboten oder arbeits- und sozialrechtlichen Themen.

Wenn Sie als Mitglied der Fachgruppe den kostenlosen Newsletter in Zukunft erhalten wollen, geben Sie uns bitte Ihre Mailadresse unter ubit@wks.at bekannt.



SVA-Onlineservice 'Beitragsvorschreibung' jetzt auch für UBIT Mitglieder

SVA-Versicherte haben schon seit längerem die Möglichkeit ihre Beitragsvorschreibungen online einzusehen. Nun können auch UBIT Mitglieder, die ihre Klienten in Fragen der Sozialversicherung betreuen, auf die Beitragsvorschreibungen der Klienten online zugreifen. Die SVA der gewerblichen Wirtschaft stellt folgende Online-Services zur Verfügung:

- Anzeigen der Beitragsvorschreibungen ab dem 1. Quartal 2002
- Anzeigen der Jahreskontenübersicht aufgeteilt in die drei Bereiche
- Jahreskonto
- Zahlungsbestätigung mit einzelnen Zahlungen und Gutschriften
- Zahlungsbestätigung Gesamtsumme und
- Anzeigen der KV-Leistungsübersicht ab 2003.

Folgende Berufszweige des Fachverbandes Unternehmensberatung und Informationstechnologie können sich ab sofort zu diesem Service anmelden:

0100 - Unternehmensberatung
0305 - Gewerbliche Buchhaltung nach GewO
0310 - Bilanzbuchhaltung nach BibuG
0320 - Buchhaltung nach BibuG
0325 - Selbstständige Buchhaltung

Zur Nutzung des Online-Services ist eine Authentifizierung mittels Bürgerkarte (z. B. e-Card mit einem stationären Kartenlesegerät oder die Bürgerkartenfunktion über das Handy) und eine Vorlage der Vollmachten an die SVA für die Erfassung der Klienten (durch persönliche Vorsprache in Papierform, mittels Brief bzw. PDF-Formular per Email) erforderlich.
Nach Vorlage der Vollmacht wird der Versicherte durch Mitarbeiter der SVA zur Onlineeinsichtnahme freigeschalten.
Die SVA hat uns darauf hingewiesen, dass es in der Anfangsphase aus administrativen Gründen bei der Freischaltung zu kurzen Verzögerungen
kommen kann. Anbei die Beschreibung zur Nutzung des Online-Services und zur Abfrage der Beitragsvorschreibungen über das Internet.

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[  Beschreibung Online-Service ]

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UBIT Versicherung – schon abgeschlossen ?

Der Fachverband Unternehmensberatung und Informationstechnologie hat im Jahr 2006 mit der GENERALI Versicherung AG einen Rahmenvertrag über eine
- Haftpflichtversicherung (Berufs- und Bürohaftpflicht) und
- Rechtsschutzversicherung (Straf- und Beratungsrechtsschutz)
mit besonders attraktiven Konditionen abgeschlossen.
Die Berufshaftpflichtversicherung ist für IT-Dienstleister, Telekommunikationsdienstleister, Unternehmensberater und Gewerbliche Buchhalter freiwillig, für Bilanzbuchhalter gesetzlich vorgeschrieben. Weitere Informationen finden Sie unter: http://www.ubit.at/Versicherung



Vertretungsbefugnis Unternehmensberater

Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes zu den Vertretungsrechten von Unternehmensberatern haben zu Verunsicherungen über den tatsächlichen Umfang der Berufsbefugnisse geführt. Eine Zusammenfassung von Erkenntnissen und eine kurze Beschreibung der Judikatur der letzten Jahre soll einen Überblick zu diesem Thema geben.

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[  Vertretungsbefugnis ]

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