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AGB`s

Die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nur dann sinnvoll, wenn diese auch zum Vertragsinhalt werden. Es empfiehlt sich dringend, eine ausdrückliche – am besten schriftliche – Bestätigung der Anerkennung der AGB seitens des Vertragspartners einzufordern. Im Streitfall hat das Gericht insbesondere zu prüfen, ob der Partner klar und deutlich genug auf die Einbeziehung der AGB hingewiesen wurde.
Die Übermittlung von AGB auf Rechnungen, Lieferscheinen oder dergleichen ist grundsätzlich wirkungs- und sinnlos.
Nachteilige, ungewöhnliche und überraschende Klauseln, also Klauseln, mit denen der andere Vertragspartner nach den Begleitumständen des Vertrages und dem Erscheinungsbild der Urkunden nicht rechnen brauchte, werden nicht Vertragsinhalt, wenn sich diese lediglich in AGB finden, also nicht eigens ausverhandelt werden, es sei denn, der Vertragspartner wurde ausdrücklich darauf hingewiesen.
Individualvereinbarungen – soweit im Streitfall belegbar – gehen AGB immer vor!
Nicht unerwähnt soll bleiben, dass Gewerbetreibende, die regelmäßig Geschäftsbedingungen verwenden, diese in Räumlichkeiten, die dem Kundenverkehr dienen, ersichtlich machen müssen.

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[  AGB Informationstechnologen ]
[  AGB Informationstechnologen Software Support ]
[  Allgemeine Geschäftsbedingungen für Betreiberdienstleistungen in der Informationstechnologie ]
[  AGB Informationstechnologen Rechenzentren ]

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB`s
Die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nur dann sinnvoll, wenn diese auch zum Vertragsinhalt werden. Es empfiehlt sich dringend, eine ausdrückliche – am besten schriftliche – Bestätigung der Anerkennung der AGB seitens des Vertragspartners einzufordern. Im Streitfall hat das Gericht insbesondere zu prüfen, ob der Partner klar und deutlich genug auf die Einbeziehung der AGB hingewiesen wurde.
Die Übermittlung von AGB auf Rechnungen, Lieferscheinen oder dergleichen ist grundsätzlich wirkungs- und sinnlos.
Nachteilige, ungewöhnliche und überraschende Klauseln, also Klauseln, mit denen der andere Vertragspartner nach den Begleitumständen des Vertrages und dem Erscheinungsbild der Urkunden nicht rechnen brauchte, werden nicht Vertragsinhalt, wenn sich diese lediglich in AGB finden, also nicht eigens ausverhandelt werden, es sei denn, der Vertragspartner wurde ausdrücklich darauf hingewiesen.
Individualvereinbarungen – soweit im Streitfall belegbar – gehen AGB immer vor!
Nicht unerwähnt soll bleiben, dass Gewerbetreibende, die regelmäßig Geschäftsbedingungen verwenden, diese in Räumlichkeiten, die dem Kundenverkehr dienen, ersichtlich machen müssen.


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[  AGB Verkauf und Lieferung ]
[  AGB Betreiberdienstleistung ]
[  AGB Software Support ]

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Berufsbild

Berufsbild

Das Berufsbild spielt ebenso wie für eine Reihe anderer Gewerbe oder freien Berufe eine große Rolle, da es vor allem Auskunft über den Umfang der Berufsberechtigung gibt.
Das Berufsbild gibt nicht nur dem Anbieter einen Überblick über die berufsrechtlichen Möglichkeiten, die ihm offen stehen, sondern auch der Kunde erhält eine Orientierung darüber, welche Dienstleistungen er in Anspruch nehmen kann.
Das Berufsbild wird vom Fachverband in regelmäßigen Abständen inhaltlich überprüft und – soweit erforderlich - auf den jeweils aktuellen Stand gebracht.
Das Berufsbild kodifiziert die aktuellen Auffassungen der Branche und schlüsselt auf dieser Grundlage die dem Beruf eigentümlichen Arbeitsvorgänge und Tätigkeitsfelder auf. Es handelt sich dabei um eine demonstrative, aufgrund der dynamischen Entwicklung des Berufsstandes keineswegs den Anspruch der Vollständigkeit erhebende Darstellung der Kernkompetenzen und Tätigkeitsfelder.
In seiner Funktion entspricht es prinzipiell dem Normenwesen auf technisch-wirtschaftlichem Gebiet. Es repräsentiert so gesehen den letzten ‚Stand der Technik‘.

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[  Berufsbild ]

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Berufsbild

Das Berufsbild spielt ebenso wie für eine Reihe anderer Gewerbe oder freien Berufe eine große Rolle, da es vor allem Auskunft über den Umfang der Berufsberechtigung gibt.
Das Berufsbild gibt nicht nur dem Anbieter einen Überblick über die berufsrechtlichen Möglichkeiten, die ihm offen stehen, sondern auch der Kunde erhält eine Orientierung darüber, welche Dienstleistungen er in Anspruch nehmen kann.
Das Berufsbild wird vom Fachverband in regelmäßigen Abständen inhaltlich überprüft und – soweit erforderlich - auf den jeweils aktuellen Stand gebracht.
Das Berufsbild kodifiziert die aktuellen Auffassungen der Branche und schlüsselt auf dieser Grundlage die dem Beruf eigentümlichen Arbeitsvorgänge und Tätigkeitsfelder auf. Es handelt sich dabei um eine demonstrative, aufgrund der dynamischen Entwicklung des Berufsstandes keineswegs den Anspruch der Vollständigkeit erhebende Darstellung der Kernkompetenzen und Tätigkeitsfelder.
In seiner Funktion entspricht es prinzipiell dem Normenwesen auf technisch-wirtschaftlichem Gebiet. Es repräsentiert so gesehen den letzten ‚Stand der Technik‘.


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Flexible Arbeitszeit

Neues Mitgliederservice online!
Alle Modelle der flexiblen Arbeitszeitgestaltung mit Erläuterungen und entsprechenden Mustervereinbarungen sind ab 1. März 2004 im Internet unter www.flexaz.at - Infopunkt IT - dargestelt.
Die Fachgruppe setzt mit diesem Service einen Schritt in Richtung leichterer und richtiger Anwendung der Möglichkeiten der flexiblen Arbeitszeitgestaltung in der betrieblichen Praxis.



IT - Kollektivvertrag 2008

Kollektivverträge sind vor allem arbeits- und sozialrechtliche Mindestabsicherungen für die unselbständig beschäftigten Mitarbeiter von Unternehmen. Darüber hinaus können in Kollektivverträgen arbeits- und sozialrechtliche Regelungen aufgenommen werden, die über die Bestimmungen der Sozialgesetzgebung hinausgehen und die Mitarbeiter u.U. besser stellen.

Für die Dienstnehmer im Bereich 'Dienstleistungen in der automatischen Datenverabeitung' ist der Kollektivvertrag Informationstechnologie maßgeblich. Den Kollektivvertrag 2008 mit einem Kommentar finden sie unter dem Link. Untenstehend auch noch die KVs der Vorjahre zur Information.

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[  IT KV 2007 ]
[  IT KV Anhang I ]
[  IT KV Anhang II ]
[  IT KV Anhang III ]
[  IT KV Anhang IV ]
[  IT KV Anhang IV ]
[  IT KV Anhang VI ]
[  ITKF_Zusammenfassung_2007 ]

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Kollektivvertrag für IT Angestellte

Den aktuellen KV finden Sie hier.



Nachträgliche Erhöhung der Mindestgrundgehälter Kollektivvertrag IT zum 1.1.08

Der Fachverband hat sich - wie bereits im Dezember berichtet - mit den ArbeitnehmerInnen-Vertretern auf einen Kollektivvertrag für die Beschäftigten in der österreichischen IT-Branche im Jahr 2008 geeinigt. Bei der Erhöhung der Mindestgrundgehälter gab es allerdings insoferne eine Besonderheit, als dass die vereinbarte Erhöhung, der im Kollektivvertrag festgelegten Mindestgehälter nach § 15 III 1 IT-KV um durchschnittlich 2,7 % nur im Fall einer Einigung der Verhandlungsparteien bis zum 31.3.2008 auf ein Gesamtpaket (AZG/Ist-Erhöhung) zur Anwendung kommen sollte (Details siehe unter http://www.wko.at/ubit/kv/itkv_zusammenfassung_2008.pdf).

Nach intensiven Diskussionen mit der Gewerkschaft, einer Abstimmung innerhalb der Branche und in den zur Entscheidung befugten Organen innerhalb des Fachverbandes wurde eine Einigung über dieses Gesamtpaket nicht erreicht. Aus diesem Grund wird nun die Zusatzvereinbarung (Anhang VI - http://www.wko.at/ubit/kv/itkv_anhang6_2008.pdf) des IT-KV relevant, wonach die Erhöhung der Mindestgehälter nicht um 2,7 %, sondern um durchschnittlich 2,9 % rückwirkend mit 1.1.2008 festgelegt wird. Damit wird nun eine neue Mindestgrundgehaltstabelle im Kollektivvertrag relevant, die aus dem Anhang IV ersichtlich ist.

Durch diese nachträgliche Erhöhung der Mindestgrundgehälter kann sich im Einzelfall ein Handlungsbedarf für die Unternehmen ergeben: Werden MitarbeiterInnen direkt am Mindestgrundgehalt oder nur geringfügig darüber entlohnt, muss die entsprechende Differenz der Monate Jänner bis einschließlich März 2008 nachträglich an die MitarbeiterInnen ausbezahlt werden. Beispiel: ein Mitarbeiter in der Erfahrungsstufe AT erhält seit 1.1.2008 ein Gehalt von EUR 2.216,- (bisheriges Mindestgrundgehalt laut KV IT). Das Gehalt des Mitarbeiters müßte nun ab 1.4.2008 mit zumindest EUR 2.221,- festgelegt werden. Die Differenz der Monate Jänner bis einschließlich März 2008 (in diesem Fall EUR 15,-) müßte dem Mitarbeiter nachträglich ausbezahlt werden.

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[  IT-KV 2008 ]

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Newsletterinfo der Fachgruppe

Die Fachgruppe Unternehmensberatung und Informationstechnologie Salzburg versorgt ihre Mitglieder überwiegend via Newsletter mit aktuellen und wichtigen Informationen für Unternehmer wie zB Branchen-Entwicklungen, -Trends und -Kennzahlen, Info-Veranstaltungen, Seminarangeboten oder arbeits- und sozialrechtlichen Themen.

Wenn Sie als Mitglied der Fachgruppe den kostenlosen Newsletter in Zukunft erhalten wollen, geben Sie uns bitte Ihre Mailadresse unter ubit@wks.at bekannt.



UBIT Versicherung – schon abgeschlossen ?

Der Fachverband Unternehmensberatung und Informationstechnologie hat im Jahr 2006 mit der GENERALI Versicherung AG einen Rahmenvertrag über eine
- Haftpflichtversicherung (Berufs- und Bürohaftpflicht) und
- Rechtsschutzversicherung (Straf- und Beratungsrechtsschutz)
mit besonders attraktiven Konditionen abgeschlossen.
Die Berufshaftpflichtversicherung ist für IT-Dienstleister, Telekommunikationsdienstleister, Unternehmensberater und Gewerbliche Buchhalter freiwillig, für Bilanzbuchhalter gesetzlich vorgeschrieben. Weitere Informationen finden Sie unter: http://www.ubit.at/Versicherung