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Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB`s
Die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nur dann sinnvoll, wenn diese auch zum Vertragsinhalt werden. Es empfiehlt sich dringend, eine ausdrückliche – am besten schriftliche – Bestätigung der Anerkennung der AGB seitens des Vertragspartners einzufordern. Im Streitfall hat das Gericht insbesondere zu prüfen, ob der Partner klar und deutlich genug auf die Einbeziehung der AGB hingewiesen wurde.
Die Übermittlung von AGB auf Rechnungen, Lieferscheinen oder dergleichen ist grundsätzlich wirkungs- und sinnlos.
Nachteilige, ungewöhnliche und überraschende Klauseln, also Klauseln, mit denen der andere Vertragspartner nach den Begleitumständen des Vertrages und dem Erscheinungsbild der Urkunden nicht rechnen brauchte, werden nicht Vertragsinhalt, wenn sich diese lediglich in AGB finden, also nicht eigens ausverhandelt werden, es sei denn, der Vertragspartner wurde ausdrücklich darauf hingewiesen.
Individualvereinbarungen – soweit im Streitfall belegbar – gehen AGB immer vor!
Nicht unerwähnt soll bleiben, dass Gewerbetreibende, die regelmäßig Geschäftsbedingungen verwenden, diese in Räumlichkeiten, die dem Kundenverkehr dienen, ersichtlich machen müssen.


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[  AGB Verkauf und Lieferung ]
[  AGB Betreiberdienstleistung ]
[  AGB Software Support ]

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Berufsbild

Das Berufsbild spielt ebenso wie für eine Reihe anderer Gewerbe oder freien Berufe eine große Rolle, da es vor allem Auskunft über den Umfang der Berufsberechtigung gibt.
Das Berufsbild gibt nicht nur dem Anbieter einen Überblick über die berufsrechtlichen Möglichkeiten, die ihm offen stehen, sondern auch der Kunde erhält eine Orientierung darüber, welche Dienstleistungen er in Anspruch nehmen kann.
Das Berufsbild wird vom Fachverband in regelmäßigen Abständen inhaltlich überprüft und – soweit erforderlich - auf den jeweils aktuellen Stand gebracht.
Das Berufsbild kodifiziert die aktuellen Auffassungen der Branche und schlüsselt auf dieser Grundlage die dem Beruf eigentümlichen Arbeitsvorgänge und Tätigkeitsfelder auf. Es handelt sich dabei um eine demonstrative, aufgrund der dynamischen Entwicklung des Berufsstandes keineswegs den Anspruch der Vollständigkeit erhebende Darstellung der Kernkompetenzen und Tätigkeitsfelder.
In seiner Funktion entspricht es prinzipiell dem Normenwesen auf technisch-wirtschaftlichem Gebiet. Es repräsentiert so gesehen den letzten ‚Stand der Technik‘.


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Kollektivvertrag für IT Angestellte

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Die Fachgruppe Unternehmensberatung und Informationstechnologie Salzburg versorgt ihre Mitglieder überwiegend via Newsletter mit aktuellen und wichtigen Informationen für Unternehmer wie zB Branchen-Entwicklungen, -Trends und -Kennzahlen, Info-Veranstaltungen, Seminarangeboten oder arbeits- und sozialrechtlichen Themen.

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